d) Damit ist vorliegend zu klären, ob die Panzerschiebenwand rasch, also mit einfachen Mitteln innert ca. einer Stunde, betriebsbereit gemacht werden kann. Falls dies nicht der Fall sein sollte, muss abgeklärt werden, ob dies an der Eignung der vorhandenen Vorrichtungen liegt oder ob einzig der Unterhalt vernachlässigt wurde. Trifft ersteres zu, sind die Beschwerdegegnerinnen zur Vornahme der notwendigen Massnahmen zu verpflichten. Ist es hingegen nur eine Frage des Unterhalts, ist dafür die Stockwerkeigentümerschaft zuständig (Art. 65 BZG19).