bzw. verlangt die Überbindung der entsprechenden Rechte und Pflichten beim Verkauf. Diese Bestimmung sah vor, dass Schutzbauten nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden dürfen, als sie spätestens unmittelbar nach dem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebsbereit gemacht werden können. Aufgrund dieser Verweise kann es nicht genügen, die Panzerschiebewand – wie im angefochtenen Entscheid angenommen – innert fünf Tagen zu schliessen. Vielmehr muss die Schutzbaute im Ernstfall rasch betriebsbereit sein. Gemäss der technischen Weisung «TWS 1982 - Technische Weisungen