Gemäss Gemeinde und den Beschwerdegegnerinnen fordert der Zivilschutz, dass das Tor innert fünf Tagen geschlossen werden kann. Im Ernstfall unterstütze der örtliche Zivilschutz die Herrichtung des Schutzraumes. Daher liege kein öffentlich-rechtlicher Mangel vor. Zudem obliege die Unterhaltspflicht den Gebäudeeigentümern.