Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG6 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Ein Stockwerkeigentümer hat das Verfahren durch eine Anzeige ausgelöst, sämtliche Beschwerdeführende sind als Eigentümerin bzw. Eigentümer betroffen und haben als Stockwerkeigentümergemeinschaft am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Wegen des Verzichts auf baupolizeiliche Massnahmen sind die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung beschwert.7 Folglich sind sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG8).