Aufgrund einer entsprechenden Aufforderung durch die BVD ergänzte der Beschwerdeführer 7 die eingereichten Unterschriften der Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft und Eigentümer und teilte mit, bei welchen Wohnungen die Schwellenhöhe nicht korrekt sei. Mit Verfügung vom 28. April 2021 beteiligte das Rechtsamt zudem anstelle des bisherigen Beschwerdeführers 5 Frau M.________ als Beschwerdeführerin im Verfahren, da sie die Stockwerkeinheit Kirchlindach Nr. N.________ übernommen hatte. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen