Die Gemeinde kam in ihrem Schreiben vom 23. November 2020 zum Schluss, dass aus öffentlich-rechtlicher Sicht keine Mängel vorhanden seien und gewährte dazu den Beschwerdegegnerinnen, der Stockwerkeigentümerschaft und dem anzeigenden Stockwerkeigentümer das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer 7 hielt im Namen des «Ausschusses der STOWE E.________» an der Anzeige betreffend drei von vier Mängeln fest. 3. Mit Entscheid vom 5. Januar 2021 verfügte die Gemeinde: