a) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der beanstandete südliche Parkplatz mit Gesamtbauentscheid vom 25. April 1996 bewilligt wurde und der Parkplatz weder in Überschreitung der Baubewilligung ausgeführt wurde noch die öffentliche Ordnung stört. Die Gemeinde Oberried am Brienzersee hat somit zu Recht keine baupolizeilichen Massnahmen angeordnet. Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen. Allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem grundbuchlich gesicherten Wegrecht sind in einem zivilrechtlichen Verfahren zu klären.