d) Zwar mag zutreffen, dass die Platzverhältnisse bei der Zufahrt zur Liegenschaft J.________gasse 5 (Grundstück Oberried am Brienzersee Grundbuchblatt Nr. K.________) mitunter eng sind und bei nicht korrektem Parkieren eines Fahrzeuges auf dem südlichen Parkplatz ein Durchkommen erschwert wird. Die engen Platzverhältnisse waren jedoch bereits im Baubewilligungsverfahren bekannt und wurden diskutiert. So wurde im Formular 1.0.3 zur materiellen Prüfung des Baugesuchs10 und auch in der Aktennotiz der Baubewilligungsbehörde vom 6. März 199611 darauf hingewiesen, dass der südliche Parkplatz nur mit Landabtausch resp. Landkauf von der Gemeinde möglich sei.