Die Beschwerdeführenden haben im vorliegenden Verfahren auf das Lichtraumprofil verwiesen. In den Erwägungen zum Gesamtbauentscheid vom 25. April 1996 hat die Baubewilligungsbehörde darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben zu bewilligen sei, wenn es unter anderem die öffentliche Ordnung nicht gefährdet. Indem sie anschliessend festhielt, das Bauvorhaben entspreche den geltenden Bauvorschriften und folglich die Baubewilligung erteilte, hat sie auch zum Ausdruck gebracht, dass das Bauvorhaben die öffentliche Ordnung nicht gefährdet. Der bewilligte südliche Parkplatz besteht seit nun fast 25 Jahren.