Beschwerde selbst darauf hin, dass im Jahr 2008 eine Markierung von 5 m auf max. 2.38 m angebracht worden sei. Da der Parkplatz formell rechtmässig ist und keine Überschreitung der Baubewilligung vorliegt, besteht keine Grundlage zum Erlass von Wiederherstellungsmassnahmen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. c) Schliesslich obliegt der Baupolizeibehörde auch die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG).