b) Wird die Baupolizeibehörde durch eine Anzeige auf mögliche baurechtswidrige Verhältnisse hingewiesen, hat sie der Anzeige nachzugehen und zu prüfen, ob ein wesentlicher unrechtmässiger Zustand besteht und ob die Wiederherstellung zu verfügen ist.5 Die Baupolizeibehörde ordnet Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an, wenn ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt wird (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG).