der Gesamtbauentscheid sei vom 25. April 1996. Aus seiner Sicht und nachweislich aufgrund der Planunterlagen sei ein Durchfahren seitens der Beschwerdeführenden insofern ohne Probleme möglich, als diese auch noch ein Wegrecht beim Nachbargrundstück B.________ [recte: Grundstück Oberried am Brienzersee Grundbuchblatt Nr. L.________] hätten und auch dieses entsprechend zu nutzen sei.