b) Die Beschwerdeführerin 2 hat das Verfahren durch ihre Anzeige ausgelöst, ist als Adressatin und Anzeigerin betroffen und hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Durch den Verzicht auf Wiederherstellungsmassnahmen ist die Beschwerdeführerin 2 durch die angefochtene Verfügung beschwert und als direkte Nachbarin auch zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Ob auch der Beschwerdeführer 1, welcher weder als Anzeiger am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen