4. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 sowie 3 bis 14 haben die Umsetzung der Wiederherstellungsmassnahmen auf ihren Grundstücken zu dulden. 5. Die Verfahrenskosten von CHF 2000.– werden der Beschwerdeführerin 1 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 20/21 BVD 120/2021/97 IV. Eröffnung