104 Abs. 1 VRPG). Bei aufwendigen Verfahren kann Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, nach Art. 104 Abs. 2 VRPG eine Parteientschädigung und Auslagenersatz zugesprochen werden. Solcher Ersatz wird jedoch nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen.48 Das vorliegende Beschwerdeverfahren gestaltete sich zwar langwierig, war aber in der Sache weder aufwendig noch komplex. Der objektiv erforderliche Aufwand für die Prozessführung überstieg nicht den Rahmen dessen, was dem Einzelnen normalerweise zugemutet werden kann. Den Beschwerdeführenden 2 und 3 steht kein Anspruch auf eine Billigkeitsentschädigung zu. III. Entscheid