e) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden 2 und 3 beantragen eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 6276.95 und reichen dazu die Kostennote ihres Anwalts ein. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 waren im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten, was Voraussetzung für Parteikostenersatz wäre (Art. 104 Abs. 1 VRPG).