Die von Amtes wegen Beteiligten 3 bis 14 beantragten, beide Beschwerden seien abzuweisen. In der Sache machten sie jedoch geltend, dass sie auf ihrem Grundstück die Herstellung eines gesetzmässigen Zustandes befürworten. Sie wenden sich somit nicht gegen den Antrag der Beschwerdeführenden 2 und 3, dass die Römersteinmauer auf das zulässige Mass von 1,20 m zurückzubauen ist. Die von Amtes wegen Beteiligten 3 bis 14 gelten daher nicht als unterliegend. Auch Ihnen wird zudem nur eine Duldungspflicht auferlegt. Die Beschwerdeführerin 1 hat demnach die gesamten Verfahrenskosten von CHF 2000.– zu tragen.