Die Beschwerdeführenden 2 und 3 dringen mit ihrem Antrag auf Reduktion der Römersteinmauer auf 1,20 m durch. Ihre Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin 1 gilt auch in dieser Hinsicht als unterliegend. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 sind mit ihrem Antrag auf Belassen der Treppenstufen auf ihrer Parzelle nicht durchgedrungen. Ihnen wird jedoch nur eine Duldungspflicht für die Umsetzung der Wiederherstellungsmassnahmen auferlegt. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich nicht.