Die Beschwerdeführerin 1 dringt mit ihrem Gesuch um Aufhebung des Benützungsverbots teilweise, d.h. hinsichtlich der oberen Ebene (oberer Sitzplatz) durch. Dies allerdings nur, weil sie im Beschwerdeverfahren eine Absturzsicherung erstellte. Wer im Beschwerdeverfahren ein Projekt ändert, um den Einwänden Rechnung zu tragen, gilt als unterliegend.47 Im Übrigen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Geringfügigkeit der Gehörsverletzung rechtfertigt keine Ausscheidung von Kosten.