b) Über die vorliegende Sache konnte anhand der Akten entschieden werden. Weitere Beweismassnahmen waren nicht erforderlich. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.45 c) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Vorliegend waren im gleichen Entscheid zwei Beschwerden zu beurteilen, weshalb die Pauschalgebühr angemessen reduziert wird (Art. 21 Abs. 3 GebV46). Die (reduzierte) Pauschalgebühr wird auf CHF 1000.– pro Beschwerde festgesetzt (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 GebV), ausmachend total CHF 2000.–.