a) Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, die vorinstanzlichen Kosten seien «auf die Staatskasse» zu nehmen. Dafür besteht kein Anlass. Als Verursacherin des baupolizeilichen Verfahrens ist die Beschwerdeführerin 1 kostenpflichtig.44 Die Kosten umfassen auch die Massnahmen zur Beweiserhebung. Die Überprüfung der Grenzsteine erwies sich im Übrigen als gerechtfertigt und entscheidrelevant in Bezug auf die vier Treppenstufen, die auf dem Nachbargrundstück in der Landwirtschaftszone liegen.