84 Abs. 1 BauG). Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass die vier Treppenstufen objektiv betrachtet nicht nötig sind zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Wiese. Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 1 zäunt die Weide zum Schutz der Rinder etwas zurückversetzt von der südlichen Grundstücksgrenze, oberhalb der steilen Böschung ab. Die Treppenstufen wurden für die Pflege der Böschung erstellt.40 Die Treppe mag das Mähen dieses kleinen Böschungsteils erleichtern und ist insofern zweckmässig. Von einer objektiven Notwendigkeit für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Parzelle Nr. Q.________ kann aber keine Rede sein. Die Treppe dient primär