d) Die Landwirtschaftszone ist eine Nichtbauzone. Sie soll von allen nicht landwirtschaftlichen und nicht standortgebundenen Bauten freigehalten werden. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone nur Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone entscheidet das AGR, ob sie nach Art. 16a RPG zonenkonform sind oder ob für sie (auf entsprechendes Gesuch hin) eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann (vgl. Art. 25 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 84 Abs. 1 BauG).