Die Gemeinde bringt vor, Voraussetzung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone sei, dass die Bauten für die Bewirtschaftung objektiv nötig seien. Dies sei bei der fraglichen Treppe offenkundig nicht der Fall. Die landwirtschaftliche Parzelle Nr. Q.________ sei für die Bewirtschaftung von Norden her über die R.________strasse/T.________ genügend erschlossen. Mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet bestehe bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ein erhöhtes Interesse an einer vorgängigen Kontrolle.