Das Grundstück Nr. Q.________ gehört zum landwirtschaftlichen Betrieb der von Amtes wegen Beteiligten 1 und 2. Diese erklärten im Beschwerdeverfahren, dass diese Treppenstufen bestehen bleiben sollen. Sie machen geltend, der Teil des Grundstücks, auf dem sich die Treppenstufen befänden, sei zu steil für eine maschinelle Bewirtschaftung und müsse von Hand gemäht werden. Steile Hänge und Borde würden von Hand immer von unten nach oben gemäht. Bereits vor den betonierten Treppenstufen habe es einen Aufgang mit alten Eisenbahnschwellen gegeben, die jedoch instabil geworden seien und ersetzt werden mussten.