b) Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Treppenstufen seien nach Art. 16a RPG zonenkonform, da sie für die bodenabhängige Bewirtschaftung, d.h. zum Mähen des abgezäunten Landspickels notwendig seien. Zur Beurteilung der Zonenkonformität sei die Gemeinde nicht zuständig, dies obliege dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR). Sie sei nicht berechtigt, die Treppenstufen auf dem Grundstück des Nachbarn ohne dessen Zustimmung zu entfernen.