Angesichts der wesentlich geringeren Absturzhöhe bei der oberen Ebene kann das Benützungsverbot dort nicht mehr als verhältnismässig bezeichnet werden. Das Benützungsverbot bei der oberen Ebene ist daher aufzuheben. g) Die Beschwerdeführenden 2 und 3 zeigten wiederholt an, dass die Beschwerdeführerin 1 die Benützungsverbote missachte. Darüber ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Es ist Sache der Baupolizeibehörde der Gemeinde, die Einhaltung von vorsorglichen Massnahmen durchzusetzen. 8. Rückbau der Treppenstufen, soweit in der Landwirtschaftszone liegend