Das filigrane Geländer mit den grossen Öffnungen vermag auch zusammen mit dem niedrigen, übersteigbaren Holzgeländer nicht als provisorische Absturzsicherung zu genügen. Von der Terrainerhöhung aus gemessen beträgt die Absturzhöhe rund 3,5 m (3 m Betonmauer, 55 cm Terrainerhöhung). Die Unfallgefahr ist erheblich; ein Sturz aus dieser Höhe könnte schwerwiegende Folgen haben und dazu Personen und Sachwerte auf dem unteren Grundstück gefährden. Solange der gefährliche Zustand andauert, ist das Benützungsverbot erforderlich, geeignet und auch zumutbar. Das vorsorgliche Benützungsverbot bei der unteren Ebene ist zu bestätigen.