Die Beschwerdeführenden 2 und 3 befürworten die Aufrechterhaltung der Benützungsverbote. Sie stören sich insbesondere daran, dass ihr Grundstück bei der Erstellung der Geländer unbefugt betreten wurde und dass die Beschwerdeführerin 1 keine vorgängige Zustimmung der Gemeinde eingeholt hatte. d) Mit der Erstellung von provisorischen Absturzsicherungen hat sich der Sachverhalt geändert. Der Antrag der Beschwerdeführerin 1 stellt ein neues Gesuch um Aufhebung der Benützungsverbote dar. Es handelt sich nicht um eine bereits beurteilte Sache (res iudicata). Auf das Gesuch ist einzutreten.