c) Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2022 wies das Rechtsamt der BVD das Gesuch um Aufhebung der vorsorglichen Benützungsverbote und um Anordnung der Suspensivwirkung ab. Es erwog, die Benutzungsverbote könnten allenfalls teilweise oder ganz aufgehoben werden, wenn bis zur Erstellung der definitiven Absturzsicherungen provisorische Absturzsicherungen erstellt würden und die Baupolizeibehörde der Gemeinde bestätige, dass damit die Sicherheit vorderhand gewährleistet werde (Ziffer 10). Die Beschwerdeführerin liess auf der oberen und unteren