b) Ein vorsorgliches Benützungsverbot gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG kann unter anderem dann angeordnet werden, wenn durch die Benützung der widerrechtlich erstellten Anlage die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet würde, erhebliche Sachwerte gefährdet wären oder wenn eine bösgläubige Bauherrschaft aus der Nutzung einen unrechtmässigen Vorteil ziehen könnte. Das Benützungsverbot muss verhältnismässig sein.38 Dies ist im vorliegenden Fall bestritten.