Fehlende oder ungenügende Absturzsicherungen tangieren die Sicherheit; das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Normen würde auch gegenüber einer allfälligen gesetzwidrigen Praxis überwiegen.36 g) Zusammenfassend sind bei der unteren und oberen Ebene normgerechte Absturzsicherungen erforderlich und geeignet zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die Umsetzung der Massnahme ist ohne weiteres zumutbar. Ob die erforderlichen Absturzsicherungen baubewilligungspflichtig sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Grundsätzlich ist ein Geländer, das an oder auf der Mauerkrone erstellt wird, an die Gesamthöhe anzurechnen37 und daher baubewilligungspflichtig.