f) Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV35) kann die Beschwerdeführerin 1 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Bei Art. 21 BauG und Art. 57 f. BauV handelt es sich um kantonale Bestimmungen. Selbst wenn die Gemeinde früher oder in anderen Fällen nicht gegen fehlende oder ungenügende Absturzsicherungen eingeschritten sein sollte, ist nicht erstellt, dass sie bewusst auf eine Wiederherstellungsmassnahme verzichtete. Fehlende oder ungenügende Absturzsicherungen tangieren die Sicherheit;