d) Nach dem Rückbau der Römersteinmauer auf 1,20 m ist eine geeignete Absturzsicherung erforderlich. Bei der Terrasse beim Haus lässt sich der 1980 bewilligte Zustand mangels Archivplänen nicht feststellen. Dies ist aber unerheblich. Bei dieser Terrasse beträgt die Absturzhöhe aktuell rund 1,7 m und wird sich nach dem Rückbau der Betonwinkelelemente und Terrainerhöhung auf der unteren Ebene noch vergrössern. Eine Terrasse ohne genügende Absturzsicherung widerspricht Art. 21 BauG i.V.m. Art. 58 BauV. Es besteht ein baurechtswidriger Zustand, der die Sicherheit gefährdet. Besteht ein gefährlicher Zustand, ist die Gemeinde verpflichtet, Mass-