Wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt, ist ein mindestens 1 m hohes Schutzelement vorgeschrieben. Bei Absturzhöhen bis 1,50 m kann der Schutz auch darin bestehen, dass die Zugänglichkeit des Randes von begehbaren Flächen durch geeignete Massnahmen wie Bepflanzung oder dergleichen erschwert wird.33 Die Schutzvorrichtungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen genügen. Im Falle einer Absturzsicherung mit einer Bepflanzung müssen die Pflanzengefässe Mindesthöhen aufweisen.34 Die Bepflanzung sollte ausreichend dicht und hoch sein und einen gewissen Widerstand gewährleisten können.