6 Abs. 1 Bst. i BewD seien Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe bewilligungsfrei. Weiter rügt sie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes: In der Umgebung bestünden viele gleich gelagerte Situationen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 bringen vor, die Sitzplätze der Überbauung Seeblick seien 1982 mit einem Geländer ausgestattet gewesen. Offenbar sei das Geländer beim Sitzplatz der Beschwerdeführerin 1 später entfernt worden. Die niedrigen Pflanzentöpfe seien in beträchtlichem Abstand zueinander gesetzt und enthielten nur niedrige Pflanzen, welche keine Absturzsicherung ergäben. Die Beschwerdeführerin 1 betreue auch Enkel.