a) Mit dem Rückbau der Römersteinmauer auf 1,20 m und der Entfernung der Betonwinkel und Terrainerhöhung beim unteren Sitzplatz ist der rechtmässige Zustand allein noch nicht wiederhergestellt. Die Gemeinde ordnete für beide Sitzplätze ein vorsorgliches Benützungsverbot an, bis eine normgerechte Absturzsicherung bewilligt und erstellt ist. Diese Anordnung enthält einerseits eine vorsorgliche Massnahme (Benützungsverbot), andererseits auch eine definitive Wiederherstellungsmassnahme, nämlich die Erstellung einer normgerechten Absturzsicherung.