Es ist der Beschwerdeführerin 1 auch bei dieser Höhe möglich, auf der abgesenkten Fläche einen Sitzplatz zu erstellen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 während hängigem Beschwerdeverfahren ein Geländer als Absturzsicherung montieren liess, steht der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung nicht entgegen. Sie tat dies in Kenntnis der angefochtenen Verfügung, welche eine Herabsetzung der Römersteinmauer anordnete und des Antrags der Beschwerdeführenden 2 und 3, die eine weitergehende Reduktion der Römersteinmauer auf 1,20 m verlangen.