h) Die Gemeinde ordnete einen Rückbau der Römersteinmauer um 10 bis 15 cm an. Da die Römersteinmauer heute über 1,7 m misst, ist diese Anordnung nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand herzustellen, denn damit bliebe eine formell unrechtmässige Höhe bestehen. Es ist daher ein Rückbau der Römersteinmauer auf die baubewilligungsfreie Höhe von 1,2 m erforderlich. Dieser Rückbau ist geeignet zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Massnahme ist zumutbar. Es ist der Beschwerdeführerin 1 auch bei dieser Höhe möglich, auf der abgesenkten Fläche einen Sitzplatz zu erstellen.