Einerseits wurde damit die bestehende, allerdings auch nicht normgerechte, Absturzsicherung in der Höhe auf 47 cm reduziert, was den gesetzlichen Anforderungen an eine Absturzsicherung nicht genügt (vgl. Art. 58 BauV). Andererseits steht nicht fest, dass die Betonstützmauer der Mehrbelastung durch die Terrainauffüllung statisch gewachsen ist. Die Betonwinkel dienen primär zur Sicherung des Mauerfusses der Römersteinmauer. Müssen sie entfernt werden, hätte dies auch Auswirkungen auf die Stabilität der Römersteinmauer. Ob die erstellte Römersteinmauer und die Terrainerhöhung auf der Betonstützmauer den übrigen Bestimmungen zur Aussenraumgestaltung von Art.