Abs. 5 GBR31 haben Stütz- und Futtermauern ab einer Höhe von mehr als 3,0 m alle 2,0 m einen Rücksprung von 0,8 m aufzuweisen. In der Kommentarspalte heisst es bei Absatz 1 «keine überhöhten Stützmauern». Nach Art. 416 Abs. 1 und 5 GBR wären die Betonwinkel zur Terrainerhöhung nicht bewilligungsfähig. Hinzu kommt, dass sich die Terrainerhöhung auf die Sicherheit auswirkt (Art. 21 BauG). Einerseits wurde damit die bestehende, allerdings auch nicht normgerechte, Absturzsicherung in der Höhe auf 47 cm reduziert, was den gesetzlichen Anforderungen an eine Absturzsicherung nicht genügt (vgl. Art.