Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (sogenannte formelle Rechtswidrigkeit). In Fällen, in denen kein nachträgliches Baugesuch gestellt wird, hat die Rechtsmittelbehörde deshalb summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligt werden könnte (sogenannte materielle Rechtswidrigkeit).29 Diese Rechtsprechung wird kritisiert: Einer Bauherrschaft soll es damit nicht ermöglicht werden, die Einsprachemöglichkeiten und ein unter Umständen aufwändiges und kostspieliges Baubewilligungsverfahrens zu umgehen.30 Die