e) Die Beschwerdeführerin 1 kann sich nicht auf guten Glauben berufen. Es ist Sache der Bauherrschaft und nicht der ausführenden Gartenbaufirma, die Zulässigkeit des Vorhabens abzuklären, sich über allfällig bestehende Bewilligungen zu erkundigen und bei deren Fehlen ein Baugesuch einzureichen.