Die Frage kann jedoch offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin 1 die Römersteinmauer grösstenteils abbrach, dadurch eine allfällig unbewilligte Höhe zurückbaute und die Römersteinmauer unbestritten im Jahr 2017 in der vorliegenden Form und Höhe neu erstellte. Die baupolizeiliche Anzeige datiert vom 6. November 2019. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist nicht verwirkt. Wird die Wiederherstellungsverfügung mit Beschwerde angefochten, ist es zulässig, eine weitergehende oder eine mildere Massnahme zu beantragen. Der Antrag der Beschwerdeführenden 2 und 3 ist nicht verspätet.