Die Gemeinde habe richtigerweise primär die Beschwerdeführerin 1 als Verhaltensstörerin und eventuell die Beschwerdeführenden 2 und 3 zur Vornahme der Wiederherstellungsmassnahmen verpflichtet. Sie würden allfällige Wiederherstellungsmassnahmen auf ihrem Grundstück Nr. G.________ selbstverständlich dulden. c) Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Die Verwirkungsfrist gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die