Auch die Betonstützmauer zur Hangsicherung zwischen den Häusern A und B (Stockwerkeigentumseinheiten Nr. L.________/1 und L.________/2) dürfe bis auf die fragliche Fläche verlaufen. Da die von der Beschwerdeführerin 1 vorgenommenen Bauarbeiten rechtswidrig ausgeführt und nicht gesetzeskonform seien, seien sie auch nicht im Sinne des Sondernutzungsrechts zulässig. Sie behielten sich ausdrücklich vor, das Sondernutzungsrecht zurückzuziehen. Die Gemeinde habe richtigerweise primär die Beschwerdeführerin 1 als Verhaltensstörerin und eventuell die Beschwerdeführenden 2 und 3 zur Vornahme der Wiederherstellungsmassnahmen verpflichtet.