Die Gemeinde hält zum Antrag der Beschwerdeführenden 2 und 3 betreffend Reduktion der Römersteinmauer auf 1,20 m fest, dass die Römersteinmauer zwar nie baubewilligt worden sei. Diese Mauer habe seit rund 15 Jahren (seit 2002/2003) bestanden. Nach Ablauf von 5 Jahren seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, könne eine vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aber nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Da sich die fragliche Mauer in der Bauzone befinde und frei einsehbar sei, komme die Verwirkungsfrist von Art. 46 Abs. 3 BauG zur Anwendung.