5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes a) Die Gemeinde ordnete zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an, dass die Römersteinstützmauer auf den ursprünglichen Zustand zurückgebaut werden müsse, d.h. die Erhöhung um 10 bis 15 cm sei zu beseitigen. Zudem verfügte sie, dass die Betonwinkel und Terrainerhöhung beim unteren Sitzplatz zu entfernen sind. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 beantragen eine Reduktion der Römersteinmauer auf 1,20 m.