Die Betonwinkel wurden unmittelbar an der Krone der Betonstützmauer erstellt.24 Es besteht daher auch ein konstruktiver Zusammenhang mit der Betonstützmauer. Die rund 3 m hohe Betonstützmauer wurde mit den Betonwinkeln und der Terrainauffüllung weiter erhöht. Die Erhöhung des Betonstützmauerbauwerks auf rund 3,55 m stellt eine baubewilligungspflichtige Vorkehr dar. g) Zusammenfassend handelt es sich bei der Stützmauer aus Römersteinen und der Terrainerhöhung mit Betonwinkelelementen auf der unteren Betonstützmauer um baubewilligungspflichtige Vorhaben, die von keiner Baubewilligung gedeckt sind. Es besteht ein unrechtmässiger Zustand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG.