Da keine Baubewilligung für eine über 1,7 m hohe Römersteinmauer besteht, geht der Abbruch und (Wieder)Aufbau auf diese Höhe über einen bewilligungsfreien reinen Unterhalt hinaus.19 Dass die drei oder vier untersten Steinreihen nach Angaben der Beschwerdeführerin 1 und der Gartenbaufirma unverändert belassen wurden,20 spielt keine Rolle. Mit dem Abbruch wurde eine allfällig bestehende unrechtmässige Mauerhöhe reduziert. Die Römersteinmauer hätte ohne weiteres nur bis zur bewilligungsfreien Höhe von 1,2 m wiederaufgebaut werden können. Die Erstellung der Römersteinmauer mit einer Höhe von über 1,7 m ist baubewilligungspflichtig.